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Dachbegrünungen und PV: Widerspruch oder Chance?

Dachbegrünungen allgemein

Seit 1991 ist in der Stadt Zürich bei Neubauten und bei Sanierungen die Begrünung von Flachdächern Pflicht. Nicht genutzte Bereiche müssen, sofern es technisch, betrieblich und wirtschaftlich möglich ist, ökologisch wertvoll begrünt werden. Dies gilt auch für Dächer mit Solaranlagen.

Und das aus gutem Grund: Dachbegrünungen bringen Vorteile für den Hausbesitzer und für die Umwelt. Durch eine Dachbegrünung entsteht nämlich ein Wasserrückhalt auf dem Dach und das Haus wird von Überschwemmungen geschützt. Zudem wird die Dachabdichtung geschützt und die Isolierung wird verbessert: Im Sommer wird es weniger heiss, im Winter weniger kalt.

Die Pflanzen auf dem Dach speichern CO2, binden Feinstaub und leisten einen wichtigen Beitrag zur Biodiversität und zum Artenschutz in den Städten.

Kombination Dachbegrünung und PV

Aber auch die Kombination von Dachbegrünung und PV bringt ihre Vorteile. Dank dem Kühlungseffekt der Dachbegrünung erhöht sich der Wirkungsgrad der PV-Anlage. Zudem kann die Dachbegrünung als Auflast die Träger der Solarmodule tragen und weitere Auflasten entfallen. Und durch Beschattung entstehen neue ökologische Nischen, wodurch die Biodiversität profitiert.

Was gibt es zu beachten?

Damit die Module nicht von Pflanzen überwuchert werden, ist gute Planung das A und O. Am besten geeignet für ein gutes Gelingen ist die aufgeständerte West-Ost-Anlage («Schmetterlingsanlage»). Zudem muss der Reihenabstand etwas grösser sein als bei normalen Anlagen, damit die Dachbegrünung auch etwas Platz hat. Am wichtigsten ist jedoch das Substrat.

Das Substrat ist quasi der «Boden», aus dem die Pflanzen wachsen. Es handelt sich hierbei um ein Gemisch aus verschiedenen Erden und Mineralien. Die Wuchshöhe der Pflanzen hängt nicht nur von der Pflanzenart, sondern vor allem von der Dicke des Substrats ab. Ca. 50 cm vor dem Modul sollte die Substratdicke also auf 5 cm reduziert werden. Damit trotzdem ein genug hoher Wasserrückhalt erreicht werden kann, sollten an Stellen ohne PV-Module Substrathügel platziert werden. Zudem sollte eine «solarfreundliche» Saatmischung gewählt werden, also eine mit vielen niedrigwüchsigen Pflanzen. Trotzdem kann es sein, dass man 1-2x pro Jahr etwas mähen muss, um die grösstmögliche Stromproduktion sicherzustellen.

Weitere Optionen

Mittlerweile gibt es aber auch weitere Optionen, sowohl Begrünung als auch PV-Strom auf einem Gebäude zu vereinen. So kann man beispielsweise die Fassade begrünen und auf dem Dach eine PV-Anlage montieren oder umgekehrt. Ausserdem sind bifaziale, also beidseitig lichtempfindliche, Solarmodule wirtschaftlich immer interessanter. Durch die Etablierung neuer Herstellungsprozesse liegen die Kosten solcher Module heute nur noch geringfügig über jenen von Standardmodulen.

Bifaziale Module können vertikal aufgeständert und somit je nachdem einfacher mit einer Dachbegrünung kombiniert werden.

Weiterführende Informationen

> Checkliste der Stadt Zürich zu Dachbegrünungen und PV

> Infoblatt der Energieagentur St. Gallen: Flachdächer, Biodiversität und PV

> Infoseite des VESE zu Dachbegrünung und PV

> Dachbegrünungen in der Stadt Zürich: Allgemeine Infos

Förderung von Solaranlagen – Einführung, Überblick, Neuerungen

Glühbirne mit Geld, Quelle: https://unternehmer.de/finanzen-steuern/245329-energie-umwelt-foerdermittel

Das Bundesamt für Energie (BfE) fördert Photovoltaik-Anlagen. Die anstehenden Änderungen nehmen wir zum Anlass für einen kurzen Überblick zu den Fördermassnahmen.

Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) – Auslauf per Ende 2022 

Die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) wurde 2009 eingeführt, um die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien zu fördern. Sie fördert Betreiber von Photovoltaik-Anlagen ab 10 kWp Leistung, die ihren PV-Strom ins öffentliche Netz einspeisen. Die KEV galt lange Zeit als Hauptförderungsmittel um den Zubau von Photovoltaik in der Schweiz zu erweitern.

Da die Fördermittel jedoch nicht ausreichen, um die hohe Nachfrage zu decken und die Warteliste vollständig abzubauen, wurde die KEV zeitlich befristet und läuft Ende 2022 aus. Aus heutiger Sicht kann die Warteliste voraussichtlich bis zum Anmeldedatum vom 30. Juni 2012 abgebaut werden. Die Befristung bis 2022 gilt nur für die Neuaufnahme von Anlagen in die Warteliste der KEV. Bereits geförderte Anlagen sind von dieser Befristung nicht betroffen, sie erhalten also ihre Vergütung bis zum Ende der jeweiligen Vergütungsdauer. Wurde die KEV-Förderung einmal gewährt, erhielt man über 15 Jahre häufig bis zu 24 Rappen pro eingespeister Kilowattstunde.

Die neuen Förderinstrumente EVS, KLEIV und GREIV

Kostenorientierte Einspeisevergütung (EVS)

Mit Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes am 1. Januar 2018 ist aus der KEV das neue kostenorientierte Einspeisevergütungssystem (EVS) mit Direktvermarktung geworden. Die neue Förderung vom Bund garantiert den Produzenten von erneuerbarem Strom einen Einspeise-Preis, der sich an den Produktionskosten der Anlage orientiert. Antragsberechtigt sind Betreiber von PV-Anlagen mit einer Leistung ab 100 kWp.

Für die Vermarktung des Stroms, der durch das EVS gefördert wird, ist der Betreiber von Grossanlagen (ab 100 kWp) seit 2020 selbst verantwortlich. Mehr dazu finden Sie unter dem Kapitel «Vergütung mit Direktvermarktung». 

Einmalvergütung für Kleinanlagen (KLEIV)

Seit dem 1. Januar 2018 in Kraft ist die Einmalvergütung für Kleinanlagen (KLEIV) des Bundes. Sie ist das relevanteste Fördermittel für private Einfamilienhausbesitzer mit einer Anlagenleistung von weniger als 100 kWp. Die Förderung ist abhängig von der installierten Maximalleistung der Anlage und beträgt maximal 30% der Investitionskosten. Sie erfolgt als einmalige Zahlung und kann erst nach erfolgter Inbetriebnahme der Anlage beantragt werden.

Einmalvergütung für Grossanlagen (GREIV)

Besitzer von Grossanlagen mit einer Leistung von mehr als 100 kW können grundsätzlich zwischen einer Förderung durch das kostenorientierte Einspeisevergütungssystem (EVS) und der Einmalvergütung für Grossanlagen (GREIV) wählen. Die Förderung ist abhängig von der installierten Maximalleistung der Anlage und beträgt maximal 30% der Investitionskosten. Sie erfolgt als einmalige Zahlung. Im Gegensatz zur KLEIV ist es nicht erforderlich, die Anlage vor dem Erhalt einer Förderzusage zu realisieren. Anders als bei der EVS muss der Betreiber bei der GREIV-Förderung den Strom nicht selbst vermarkten.

Wartezeiten einer Förderung

Bei der KLEIV beträgt die Wartezeit für Anlagen, die ab 2018 ihre Inbetriebnahme melden, mindestens 2.5 Jahre. Bei der GREIV ist für Neuanmeldungen ab 2018 mit einer Wartefrist von mindestens sechs Jahren zu rechnen.

Vergütung mit Direktvermarktung

Ziel der Direktvermarktung ist es, das Einspeisevergütungssystem marktorientiert zu gestalten. Der Referenzmarktpreis wird nicht mehr ausbezahlt, sondern lediglich die sogenannte Einspeiseprämie vergütet. Diese ergibt sich aus dem Vergütungssatz abzüglich des Referenz-Marktpreises. Der Referenz-Marktpreis wird quartalsweise durch das BFE angepasst. 

Den Marktpreis muss der Anlagebetreiber eigenständig auf dem Strommarkt erwirtschaften. Dabei schliesst er mit Direktvermarktern Abnahmeverträge nach kommerziellen Regeln ab. Aus dem erwirtschafteten Marktpreis und der Einspeiseprämie ergibt sich typischerweise wiederum der Vergütungssatz.

Durch dieses Model entsteht der Anreiz, Anlagen so zu konzipieren und zu betreiben, dass sie bedarfsgerecht produzieren. 

Weiterführende Informationen zu PV-Fördergeldern

Viele Gemeinden bieten zusätzliche Förderungen an. Frage in deiner Gemeinde nach!

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